EU-DSGVO: Abgemahnt. Und nun?

Die Datenschutz-Grundverordnung ist in Kraft getreten. Droht nun die große Abmahnwelle? Sicher ist das nicht. Doch wenn doch, müssen Sie reagieren – und zwar richtig.

Am Freitag, den 25. Mai 2018 trat nach 2-jähriger Übergangsfrist die neue EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft – und führt seitdem zu Unsicherheit bei Unternehmen, Selbstständigen und Vereinen, die mit personenbezogenen Daten arbeiten. Wer gegen die Regeln der DSGVO verstößt, kann abgemahnt und verklagt werden. Doch wie reagiert man richtig, wenn der Brief vom Anwalt kommt? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Wie wahrscheinlich ist eine Abmahnung?

Ob die große Klagewelle kommt, kann zu diesem Zeitpunkt noch niemand sagen. Als relativ sicher gilt jedoch, dass jeder, der durch den Verstoß gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung Wettbewerbsvorteile hat, abgemahnt werden kann. Konkurrenten gleichsam wie Wettbewerbsverbände können dann über ihre Anwälte und Kanzleien entsprechende Schritte einleiten.

Was steht in der Abmahnung?

Die Abmahnung enthält die Forderung nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einem Strafversprechen und ein Schuldanerkenntnis, das durch Unterschrift bestätigt werden soll. Dabei soll der Abgemahnte auch die Anwaltskosten übernehmen und Schadenersatz leisten.

Muss ich auf das Schreiben reagieren?

Ja. Die DSGVO ist rechtliches Neuland. Ob es überhaupt wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf der Basis von DSGVO-Verstößen gibt, müssen die Gerichte noch entscheiden. Am wichtigsten ist es, Ruhe zu bewahren und – daran führt kein Weg vorbei – mit einem Anwalt zu sprechen. Anwälte empfehlen, immer auf eine Abmahnung einzugehen. Überhaupt nicht reagieren, ist die schlechteste Option.

Was, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt?

Dann erfährt auch die Datenschutzbehörde des Landes davon und muss bezüglich des erhobenen Vorwurfs des Datenschutzverstoßes ermitteln. Neben dem Kostenrisiko der teuren Abmahnung steht damit zusätzlich die Geldbuße durch die Datenschutzbehörde.

Soll ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?

Jein. Zwar ist es empfehlenswert, der Unterlassungserklärungspflicht nachzukommen, wenn der Anspruch gerechtfertigt ist. Die Bedingungen sollte man sich allerdings nicht von der abmahnenden Kanzlei diktieren lassen. Wer unterschreibt, unterschreibt – salopp gesagt – einen Vertrag und ist mit allen darin formulierten Konditionen einverstanden. Die gute Nachricht: Abgemahnte dürfen eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben.

Wie kann ich einer Abmahnung vorbeugen?

Indem die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung umgesetzt werden. Besonders anfällig für Abmahnungen sind übrigens Datenschutzerklärungen und Einwilligungserklärungen. Hierbei sollte also besonders darauf geachtet werden, dass die Inhalte und Formulierungen mit geltendem Datenschutzrecht in Einklang stehen.

EU-DSGVO: Neuland für Sie?

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