Wo eklatante Datenschutzverstöße lauern
Eine große Anzahl der durch die Rechtsprechung bereits entschiedenen Fälle bezogen sich in den letzten Jahren vor der Einführung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung auf so genannte Online-Sachverhalte, insbesondere unzureichende Informationen im Rahmen der Datenschutzerklärung nach BDSG, so z.B. auf die fehlende oder fehlerhafte Einholung der Einwilligungserklärung oder ebenso auf den Einsatz von technischen Tools, die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten verwendet werden, ohne jedoch die entsprechende Einwilligung des Betroffenen eingeholt zu haben.
Abmahnfähige Fälle:
- keine oder fehlerhafte Informationen über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten (z.B. im Rahmen der Datenschutzerklärung oder bei der Einholung von Einwilligungserklärungen);
- Nutzung von Adressdaten, ohne die erforderliche Einwilligung
Durchsetzung mittels Abmahnung
Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbände, die einen Datenschutzverstoß entdecken, reagieren in der Regel zunächst mit der außergerichtlichen Abmahnung des Unternehmens. Die Abmahnung dient dabei dazu, das Unternehmen auf den Verstoß aufmerksam zu machen und diesen künftig zu unterlassen. Da allerdings bereits der erstmalige Verstoß für den Abmahnenden zugleich die Gefahr einer Wiederholung des Verstoßes begründet, wird der auf diese Weise Abgemahnte zugleich aufgefordert, eine sogenannte Unterlassungserklärung abzugeben.
Mit einer solchen Erklärung verpflichtet sich der Abgemahnte – bei gleichzeitger Androhung einer angemessenen Vertragsstrafe – den gerügten Verstoß nicht erneut zu begehen. Wird die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, damit kommt zwischen den Beteiligten ein Unterlassungsvertrag zustande. Wiederholt der Abgemahnte gleichwohl den abgemahnten Verstoß, liegt hier nicht nur ein erneuter wettbewerbsrechtlich relevanter Datenschutzverstoß vor, sondern zugleich auch eine Verletzung des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrages der die Zahlung der versprochenen Vertragsstrafe zur Folge hat.
Hat das Unternehmen die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben, ist der Mitbewerber bzw. der Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverband gezwungen, seine Rechte gerichtlich durchzusetzen. Dabei ist es im Wettbewerbsrecht üblich, dies im Rahmen eines sogenannten einstweiligen Verfügungsverfahrens zu erwirken, um in vergleichsweise kurzer Zeit einen gerichtlichen Titel zu erlangen.
Auf Antrag erlässt das Gericht die entsprechende einstweilige Verfügung. So wird das Unterlassungsgebot nunmehr gerichtlich angeordnet. Wiederholt der Abgemahnte nichtsdestotrotz den bereits abgemahnten Verstoß, wird in diesem Falle ein Ordnungsmittel verhängt werden. Dabei handelt es sich in aller Regel um ein Ordnungsgeld, das an die Staatskasse zu zahlen ist.
Folgen für die Praxis
Eine Reihe von Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung, die einen konkreten Marktbezug aufweisen, sind gleichzeitig als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG anzusehen und können daher bei Nichteinhaltung zu einer Abmahnung führen.
Direkte Mitbewerber werden von Unternehmen abgemahnt, die für die Umsetzung der datenschutzrechtlich relevanten Prozesse entsprechend größere Summen an Geld investiert haben. Diese Unternehmen sind auf die Umsetzung der EU-DSGVO vorbereitet. Unternehmen, die aus Nachlässigkeit oder ebenso aus Kalkül diesen Aufwand nicht betrieben haben, erschleichen sich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht einen Vorteil. Hier wird mittels Abmahnung die Umsetzung der dateschutzrechtlichen relevanten Prozesse angemahnt. Damit gilt natürlich andererseits, wenn Sie und Ihr Unternehmen alles dafür getan haben, und ihre Prozesse aufwendig an die neuen Vorschriften gemäß DSGVO angepasst haben, jetzt aber gleichwohl eine Abmahnung von einem Mitbewerber oder einem Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverband erhalten haben, dann sollten Sie sorgfältig die Berechtigung dieser Abmahnung prüfen lassen.
Allein aufgrund drohender Vertragsstrafen sollten Sie jedenfalls nicht vorschnell die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. Lassen Sie, am besten von einer spezialisierten Anwaltskanzlei prüfen, auf welchen Sachverhalt sich der Vorwurf stützt und ob dieser zutreffend ist. Da die EU-Datenschutzgrundverordnung für viele Unternehmen und Vereine echtes Neuland ist und es hierzu naturgemäß noch keine Rechtsprechung gibt, muss ebenfalls sorgfältig geprüft werden, ob der vorgeworfene Sachverhalt eine Vorschrift berührt, bei der es sich auch tatsächlich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handelt. Ist das nicht der Fall, weil diese entgegen der Ansicht des Abmahnenden überhaupt keinen Marktbezug aufweist, besteht bereits kein Anspruch auf Unterlassung der vorgeworfenen Handlung.
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