EU-DSGVO: Keine Abmahnwelle?

Es wird keine „Abmahnwelle“ durch die DSGVO geben – so Abmahnanwälte

Eine der Hauptängste für Unternehmen besteht darin, dass einschlägig bekannte Anwaltskanzleien nun nach dem 25.Mai 2018 massenhaft Abmahnungen verschicken. Denn die Befürchtung besteht, dass, wer seine eigene Webseite oder seinen Newsletter nicht 100% konform der neuen DSGVO umgestaltet hat, mit Post vom Anwalt mit entsprechender Zahlungsaufforderung rechnen muss.

Aber stimmt das?

Dazu meinte: Björn Frommer von Waldorf Frommer aus München, eine der größten und bekanntesten Abmahnkanzleien Deutschlands:
„Das ist juristisch kein Geschäftsmodell, das man ernsthaft befürchten müsste.“

Nun, wenn eine der in diesem Sektor bekanntesten Anwaltskanzleien in Deutschland hier so „völlig entspannt“ reagiert, ist doch alles in Butter. Oder?

Vielleicht ist das zu kurz gesprungen.

Michael Neuber vom Bundesverband Digitale Wirtschaft:

„Es reicht, die Datenschutzerklärungen zu scannen, um etwaige Lücken ausfindig zu machen, die Abmahnanwälte dann belangen können.“

Technisch dürften DSGVO-Abmahnungen denen ähneln, die der Nutzung z.B. illegaler Download-Dienste folgen. So lässt sich leicht prüfen, ob Lücken in der Datenschutzerklärung bestehen, oder ob z.B. unberechtigt der Text einer Datenschutzerklärung kopiert und benutzt wird. Dann stehen dem unberechtigten Nutzer: Abmahnung, Unterlassung und Schadenersatz ins Haus.

Aber neben den darauf spezialisierten Kanzleien und den Aufsichtsbehörden kann das Risiko gleichfalls von anderer Seite drohen, nämlich von direkten Mitbewerbern oder von Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbänden. Selbige können nämlich nach § 8 UWG wettbewerbsrechtlich relevante Datenschutzverstöße ahnden und Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen das betreffende Unternehmen geltend machen.

Risiko Gewinnabschöpfung

Neben einem möglichen Schadensersatzanspruch kann sich allerdings ein Anspruch auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG für das Unternehmen auswirken. Demnach muss derjenige, der vorsätzlich einen wettbewerbsrechtlich relevanten Datenschutzverstoß begeht und hierdurch einen Gewinn erzielt, diesen herausgeben. Hintergrund dieser Regelung ist der Gedanke, dass wer sich wettbewerbswidrig im Markt verhält, nicht auch noch die Früchte seines Rechtsverstoßes zu Gute kommen sollten. Da in diesem Fall jedoch keine Deckelungsgrenze vorgesehen ist, kann dies erheblich gravierender sein.

Ein Punkt noch, der bei mir doch alle Alarmglocken läuten lässt

So berichtet Abmahnradar am 25.Mai:

Es war DIE Woche für alle Onlinehändler – alles dreht sich nur noch um die DSGVO! Das hat offensichtlich auch den Abmahnern zu schaffen gemacht. Oder bereiten diese sich etwa auf die ersten Abmahnungen in Sachen DSGVO vor? Wir wissen es nicht, es war jedenfalls die ruhigste Abmahnwoche aller Zeiten.

Die ruhigste Abmahnwoche aller Zeiten?

Nachtigall ick hör dir trapsen.
Aber vielleicht hoffentlich behalte ich nicht Recht.

Gehen Sie all den o.g. Risiken doch einfach aus dem Weg.
Nehmen Sie jetzt mit mir Kontakt auf.
Telefonisch: 03525-518683
auch gern per E-Mail-Formular