DSGVO Abmahnung über 12.500 Euro
Jetzt also doch, so langsam aber sicher kommen sie, die befürchteten Abmahnungen. Wer es nicht wahrhaben wollte, bekommt jetzt nach und nach die Quittung. In welcher Form? Logisch. Als Abmahnung.
Die ersten Tage nach dem Inkrafttreten der DSGVO war es (noch) verhältnismäßig ruhig. Von vielen Experten auch schon als „außergewöhnlich ruhig“ und „ungewöhnlich ruhig“ bezeichnet. Das es aber nicht so bleiben sollte, dürfte jedem der im WorldWideWeb auch nur ein wenig tätig ist, bereits am 25. Mai klar gewesen sein.
Die Zahl der bekannt werdenden Fälle steigt Tag für Tag – auch wenn bis dato die große Abmahnwelle ausgeblieben ist. Doch das bedeutet auf der anderen Seite nicht, dass Verstöße gegen die DSGVO nicht geahndet werden würden.
Was wir unseren Kunden schon seit längerer Zeit empfehlen, nämlich die eigene Webseite mit einem SSL-Zertifikat zu versehen – die Kosten dafür sind in den meisten Fällen überschaubar, wenn nicht sogar ein kostenfreies SSL-Zertifikat in den meisten Fällen völlig ausreichend ist. Unsere eigenen Kunden, die ihre Projekte und Webseiten bei uns hosten lassen, erhalten für JEDE bei uns gehostete Domain automatisch ein SSL-Zertifikat… übrigens völlig gratis.
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Aber zurück zum Thema DSGVO-Abmahnung.
Wie die Händlerbund am 26. Juni berichtet wurde ein Händler wegen: DSGVO-Verstoß wegen Übermittlung ohne SSL-Verschlüsselung abgemahnt.
Das ist nichts ungewöhnliches. Ungewöhnlich sind aber die geforderte Summe und die Begründung dafür.
Der Betreiber der Webseite hatte selbige nicht verschlüsselt (bedeutet, ohne SSL-Zertifikat betrieben) und wurde deshalb abgemahnt. Der Händler soll jetzt Schmerzensgeld zahlen, und zwar satte 12.500 Euro.
Begründet wurde die doch ungewöhnliche Höhe mit „personal distress“, also einer aufgewühlten Stimmungslage, unter der er (Anm.: der Abmahnende) wegen der fehlenden SSL-Verschlüsselung litt. Es ging dabei darum, dass die Übertragung des Kontaktformulars unverschlüsselt erfolge. Bei der geforderten Summe handelt es sich deshalb um Schmerzensgeld. Ob Abmahnung und geforderte Summe von 12.500 Euro deshalb berechtigt sind, müsse juristisch geprüft werden.
„Händlern, die ihre Webseiten noch nicht verschlüsseln, ist anzuraten, dies dringend nachzuholen“, rät der Jurist Ivan Bremers vom Händlerbund.
Die SSL-Verschlüsselung sei heute Standard gemäß DSGVO. Artikel 32 verpflichtet Unternehmen, ihre Daten dem „Stand der Technik“ entsprechend zu schützen – wenn sie fehle, könne das ein Verstoß gegen die DSGVO sein. Und genau das wurde im aktuellen Fall beanstandet.
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